Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
hinsichtlich der Klassenarbeiten während des Fernunterrichts hat sich mit dem Schreiben des KM vom 3.5.21 “Aktuelle Informationen zum Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen” (siehe Anlage) eine wichtige Änderung ergeben. Unter “Leistungsfeststellungen” heißt es:
“Sofern Präsenzunterricht wegen des Überschreitens der Inzidenz von 165 untersagt ist, bleiben schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen dennoch in der Präsenz zulässig, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind. Eine solche Mindestanzahl ist beispielsweise in § 9 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung, NVO) geregelt. Gemäß Artikel 2 § I Abs. 1 der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22. März 2021 darf diese Anzahl unterschritten werden, wenn diese Vorgabe wegen eines pandemiebedingt reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach nicht eingehalten werden kann. Diese Voraussetzung ist im laufenden Schuljahr bereits erfüllt. Es ist jedoch grundsätzlich mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. …In Fächern, für die keine Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten verbindlich vorgesehen ist, dürfen also auch keine Leistungsfeststellungen in der Präsenz durchgeführt werden.”
Dies bedeutet, dass bis zu den Pfingstferien bei Überschreiten der Inzidenz von 165 und entsprechendem Fernunterricht nur noch Klassenarbeiten in den Kernfächern für die Erfüllung der Mindestanzahl geschrieben werden. Der Klassenarbeitsplan wird entsprechend angepasst, die Fachlehrerinnen und Fachlehrer informieren ihre Schülerinnen und Schüler über den möglichen Entfall der bislang geplanten oder angekündigten Klassenarbeiten in einem Nichtkernfach.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Dörr