Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Beginn der Weihnachtsferien will ich Ihnen bereits einen Ausblick darauf geben, welche Veränderungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Änderung der CoronaVO Schule, nach den Ferien absehbar sind.
Außerunterrichtliche Veranstaltungen
Gegenwärtig untersagt § 4 Absatz 2 der CoronaVO Schule die Durchführung mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen bis zum 31. Januar 2022. Es ist leider nicht absehbar, dass sich die Lage bis zu diesem Zeitpunkt so entspannt haben wird, dass wir die Untersagung auslaufen lassen können. Sie wird deshalb zunächst bis zum 31. März 2022 verlängert.
„Schülerausweisregelung“
Schülerinnen oder Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt auch zu solchen Einrichtungen und Angeboten gestattet, für die ein Testnachweis oder ein Nachweis der Immunisierung erforderlich ist. Als Nachweis des Schülerstatus und damit als Testnachweis genügt der Schülerausweis.
Nachdem in den Weihnachtsferien keine Schultestungen stattfinden, genügt der Schülerausweis ab dem 27. Dezember 2021 auch nicht mehr für den Zutritt. Es gilt stattdessen die Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 3 der CoronaVO, die für Schülerinnen und Schüler den Zutritt unter Vorlage eines negativen Testnachweises (Antigen- oder PCR-Testnachweis) gestattet, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch, wenn für den Zutritt 2G plus vorausgesetzt wird.
Nach den Weihnachtsferien wird die Schülerausweisregelung zunächst fortgelten, [das ist neu, Anmerkung Schwarz] d.h. dass der Schülerausweis für alle nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler, die nach den Ferien wieder an den regelmäßigen Testungen in der Schule teilnehmen, vorerst auch weiterhin als Testnachweis gilt. Nach seiner Vorlage erhalten sie damit ohne weiteren Test Zugang zu den Angeboten und Einrichtungen, für die ein Test- oder Immuni-sierungsnachweis zu erbringen ist.
Reiserückkehrer
Die Rückkehr von Urlaubsreisen nach den Weihnachtsferien erhöht das Risiko, dass Infektionen in die Schule hineingetragen werden. Deshalb sollten nicht nur die geltenden Absonderungsregeln eingehalten, sondern darüber hinaus auch eine vorsorgliche Testung vor der Nutzung des Schülerverkehrs und dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden. Bitte richten Sie einen entsprechenden Appell an Ihre Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler.
Regeln über die Absonderung im Infektionsfall Die Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung wurde am 14. Dezember 2021 erneut geändert. Deshalb haben wir auch unser Merkblatt „Und was passiert jetzt? Eine Hilfe für Dein Verhalten im Zusammenhang mit Corona“ aktualisiert und diesem Schreiben beigefügt.
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Ministerialdirektor Hager-Mann